EWärmeG

01. 01. 2010

Gleichzeitig mit dem Auslauf der Übergangsfrist des EEWärmeG (siehe unten) endet auch die Übergangsfrist des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg. Das EWärmeG sieht Regelungen vor für den Neu- und Altbau. Allerdings sind die Regelungen für den Neubau durch das EEWärmeG bereits abgelöst worden, bevor die Übergangsfrist beendet war.
Die Regelungen für den Altbau sehen vor, dass bei einer Modernisierung der zentralen Heizanlage mindestens 10% durch erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Das Gesetz tritt also erst dann ein, wenn ohnehin etwas am zentralen Wärmeversorger verändert wird. So wird verhindert, dass niemandem unzumutbare Investitionen aufgebrummt werden. Zentrale Lösung des Landesgesetzes ist die Installation einer thermischen Solaranlage. Da hier eine Deckung von 10% sehr schwierig zu berechnen wäre, gelten 0,04m² Kollektorfläche pro m² Wohnfläche als erfüllt. Natürlich gibt es auch noch andere Möglichkeiten, die Gesetzesanforderungen zu erfüllen. Diese erörtern wir gerne zusammen mit Ihnen vor Ort oder Informationen unter www.um.baden-wuerttemberg.de